Hexerei im Hethitischen Reich

Der Glaube an Magie scheint bei den Hethitern tief verwurzelt gewesen zu sein, was sich unter anderem in den Hethitischen Gesetzessammlungen und im Telipinu Erlass zeigt.
So existierte zum Beispiel die Vorstellung, dass man einen anderen Menschen behexen kann, indem man seinen Namen ausspricht, während man eine Schlange erschlägt. Wie ernst dies genommen wird zeigt die entsprechende Gesetzespassage, in welcher für einen Unfreien sogar die Todesstrafe für ein solches Vergehen vorgesehen ist, was ausgesprochen selten in den Hethitischen Gesetzen ist.

„Wenn ein freier Mann eine Schlange tötet und eines anderen Namen (dazu) sagt, gibt er 1 Mine Silber. Wenn (es) ein Unfreier (ist), stirbt eben jener.“ (Richard Haase, 1984, S. 42.)

Magie wurde jedoch nicht ausschließlich als etwas Schlechtes gesehen, sondern hatte auch zahlreiche positive Anwendungen. Zum Beispiel in Reinigungsritualen oder als Teil der Heilkunst. Auch die Fluchformel in Verträgen muss wohl zur positiven Anwendung von Magie gerechnet werden, soll diese doch als Garantie dafür dienen, dass sich beide Vertragsparteien an den geschlossenen Vertrag halten.

Formen und Techniken

Eine als „Böse Zunge“ bezeichnete Form der Hexerei, kann sowohl als Form als auch als Technik betrachtet werden. Bei dieser handelte es sich im Grunde um einen Fluch, durch welchen eine oder mehrere Gottheiten davon überzeugt werden sollen, dass das Ziel des Fluches gegen sie gefrevelt hat.
Weitere in den Quellen genannte Techniken sind Böse Träume und das Böse Auge, welche wohl ähnlich gelagert sein dürften. Doch sind die Anhaltspunkte in den Quellen recht spärlich, sodass es schwer ist dazu konkrete Aussagen zu treffen.

Eine weitere scheinbar oft angewandte Methode war die Verzauberung. Bei dieser kam eine Lehmfigur zum Einsatz, welche das Opfer des Zauberers repräsentierte. Auf die Lehmfigur wurde dann schädliche Magie gewirkt.
In der Vorstellung der Hethiter etablierte die Verzauberung eine magische Verbindung zwischen dem Zauberer und seinem Opfer. Die Auswirkungen welche man diesem Vorgehen zuschrieb waren Vielfältig. Die behexte Person sollte auf diese Weise behindert und paralysiert werden. Zugleich sollten die Götter daran gehindert werden der behexten Person zu helfen oder diese gar gegen diese aufgebracht werden. In den Regeln indem man die Götter davon überzeugte, dass die entsprechende Person gegen sie gesündigt habe.
Eine Verzauberung führte zu einer physischen und psychischen Verunreinigung des Ziels, welche in der Vorstellung der Hethiter Folgen in Form von Krankheit, Verletzungen, Unfruchtbarkeit oder Fehlgeburten haben konnte.

Das Lösen von Flüchen und Schadzaubern

Aus den Hethitischen Quellen sind verschiedene Reinigungsrituale zum Lösen von Flüchen bekannt.
In vielen von diesen spielten Lehmfiguren eine prominente Rolle. Es scheint so als wäre die Anwesenheit des Zauberers, welcher den Fluch gewirkt hat, für das Lösen des Fluches notwendig gewesen. Konnte dieser nicht ermittelt werden, was wohl eher die Regel als die Ausnahme war, so konnte jedoch auch eine Lehmfigur, welche den Zauberer repräsentierte dessen Platz einnehmen. Dabei kamen oft mehrere Lehmfiguren, weibliche wie männliche, zum Einsatz um sicher zu gehen, dass zumindest eine von diesen den Zauberer wirksam repräsentierte.
In einem Ritual, welches sich gezielt gegen die „Böse Zunge“ richtet, kommen Lehmfiguren einer Zunge und eines Mundes zum Einsatz, welche im Zuge des Rituals mit Asche und Lehm versiegelt werden.

In einem anderen Verfahren versucht man einen Fluch mit einem Gegenfluch zu bekämpfen, in dem man den ursprünglichen Zauberer verflucht. Das Ziel dieses Verfahrens scheint es gewesen zu sein den Fluch, welcher auf dem Opfer liegt zu neutralisieren und dem Zauberer selbst Schaden zuzufügen.

„Möge ein Esel auf ihn urinieren. Möge ein Ochse auf ihn defäkieren. Möge ein Mensch an ihm vorübergehen und ihn bespucken. Mögen die tausend Götter den Zauberer verfluchen.“

Quelle
Mouton, Alice: Hittite Witchcraft, in: VII. Uluslararasi Hitioloji Kongresi Bildirileri Çorum 25-31 Ağustos 2008, Ankara, 2010.
Haase, Richard: Texte zum hethitischen Recht. Eine Auswahl, Wiesbaden 1984.

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