Die Abschaffung der Todesstrafe, Teil 1

Wer sich näher mit den Hethitischen Gesetzestexten beschäftigt, wird recht rasch feststellen, dass die Todesstrafe in diesen kaum Anwendung findet.
Spätestens mit Telipinus Rechtsreform scheinen die meisten Todesstrafen abgeschafft worden zu sein. Beziehungsweise tritt die Möglichkeit einer Ersatzleistung anstelle der Todesstrafe nun zum ersten Mal deutlich in den Vordergrund und wird in den folgenden Jahrhunderten die Todesstrafe selbst bei solch schlimmen Delikten wie Mord fast vollständig beiseite drängen. Das „Auge um Auge“ Prinzip, wie wir es für gewöhnlich in den altorientalischen Gesetzeswerken antreffen, findet bei den Hethitern keine Verwendung. Ebenso war es ein Grundsatz der Hethiter, niemanden dorthin auszuliefern, wo ihm die Todesstrafe drohte. Eine Einstellung, welche auch uns heute nicht fremd ist und sich zum Beispiel im Paragraf 8 des IRGs wiederfindet. Zur Zeit der Hethiter dürfte eine solche Regelung wohl recht außergewöhnlich gewesen sein.

Auch körperliche Züchtigungen, Folter und Sippenhaft sind nach der Reformierung des Hethitischen Rechts nicht mehr vorgesehen. Möglicherweise würde den Hethitern unser heutiges Verständnis von Menschenrechten nicht all zu fremdartig erscheinen. Anstelle von bloßer Vergeltung setzt das Hethitische Rechtssystem auf Wiedergutmachung in Form von Bußzahlungen oder Arbeitsdienst.
Die Bußzahlung kam dabei allein dem Geschädigten zugute. Nach einer älteren Praxis scheint es zwar üblich gewesen zu sein, dass noch einmal derselbe Betrag an den König entrichtet werden musste, doch wurde dies wohl ebenfalls im Zuge von Telipinus Reformen abgeschafft.
Selbst ein Verbrechen wie Mord wurde nicht mehr zwangsläufig mit der Todesstrafe geahndet. In seinem Erlass legt Telipinu fest, dass an Stelle der Todesstrafe nun auch eine Ersatzleistung möglich sei. In dem entsprechenden Paragrafen des Erlasses heißt es:

„§ 49 Und die Angelegenheit des Blutes ist folgendermaßen: Wer eine Blut(tat) begeht, (dem geschieht), was des Blutes Herr sagt. Wenn er sagt: „Er soll sterben!“, dann soll er sterben. Wenn er aber sagt: „Er soll leisten“, dann soll er Ersatz leisten. Dem König aber (soll) er dabei nichts (an Ersatz leisten).“ (Inge Hoffmann, 1984, S. 53.)

Aus dem Neuen Reich haben wir dann schließlich auch Hinweise darauf, dass die Todesstrafe für Mord vollständig abgeschafft wurde. So verweist Ḫattušili III. in einem Brief an den König von Babylon darauf, dass es im Lande Ḫatti nicht Sitte sei, zur Strafe zu töten.
Zu Bluttaten heißt es in den Hethitischen Gesetzestafeln:

„§ 1 Wenn jemand einen (freien) Mann oder eine (freie) Frau infolge eines Streites totschlägt, bringt er jene(n) hin und gibt 4 Köpfe – sei es Mann oder Frau –, und er schaut auf das Haus.
§ 2 Wenn jemand einen Unfreien oder eine Unfreie infolge eines Streits totschlägt, bringt er jene(n) hin [und] gibt [2 Köp]fe – sei es Sklave sei es Sklavin –, und er schaut auf das Haus.
§ 3 Wenn jemand einen Mann oder eine freie Frau schlägt und der/die (dann) stirbt (und wenn dabei nur) seine Hand [sünd]digt, bringt er/sie jene(n) hin und gibt 2 Köpfe, und er schaut auf das Haus.“ (Richard Haase, 1984, S. 23.)

„§ 174 (59*) Wenn sich Leute gegenseitig schlagen und einer (von ihnen) stirbt, gibt (d)er Täter 1 Kopf.“ (Richard Haase, 1984, S. 43.)

An diesem Auszug kann man gleich mehrere verschiedene interessante Dinge erkennen. Die Hethiter unterschieden bereits zwischen Mord, Totschlag und Fahrlässiger Tötung. Im Falle einer Fahrlässigen Tötung, wenn also „nur die Hand sündigt“, halbiert sich die zu entrichtende Strafe. Zugleich musste Ersatz für die verloren gegangene Arbeitskraft geleistet werden, sodass das Auskommen der Familie des Opfers gesichert ist.
Lediglich bei einem vorsätzlichen Mord könnte es etwas anders ausgesehen haben, da sich die oben genannten Paragrafen auf Fälle beziehen, in welcher keine vorsätzliche Tötung vorliegt. Der zuvor zitierte Ausschnitt aus dem Telipinu Erlass lässt die Deutung zu, dass im Falle eines vorsätzlich geplanten Mordes den Hinterbliebenen des Opfers die Wahl zwischen einer Entschädigung oder Blutrache gelassen wurde.

Aus einer weiteren Regelung geht noch einmal deutlicher hervor, dass bei den Hethitern im Falle eines Mordes die Absicherung der Hinterbliebenen wichtiger war, als die Bestrafung des Täters. Bei den entsprechenden Paragrafen geht es darum, dass ein Leichnam auf einem Feld, das heißt außerhalb einer Siedlung, gefunden wird. Sollte es deutlich ersichtlich sein, dass es sich um Mord gehandelt hat und der Mörder kann nicht ermittelt werden, so ist der Besitzer des Feldes, auf dem der Tote gefunden wurde, verpflichtet Ersatz zu leisten, und zwar, in dem er dem Erben des Toten ein Stück des Feldes überlässt. Sollte das Stück Land, auf dem der Tote gefunden wurde, niemanden gehören, ist die Gemeinde, zu welcher das Land gehört, in der Pflicht Ersatz zu leisten. In diesem Fall wird also die Allgemeinheit in Haftung genommen.
Wird der Tote mehr als drei Meilen von der nächsten Siedlung entfernt aufgefunden, verfallen die Ansprüche der Hinterbliebenen. Die Hethiter betrachteten es scheinbar als unangemessen, in einem dünn besiedelten Gebiet eine vom Tatort weit entfernte Siedlung haftbar zu machen.
In einer jüngeren Fassung dieses Paragrafen wird aus der Ersatzleistung in Form des Landes eine Geldzahlung. Das sei an dieser Stelle angeführt, da sich dabei etwas anderes Bemerkenswertes auftut. In der jüngeren Fassung wird zwischen einem toten Mann und einer toten Frau unterschieden. Während für den Mann eine Mine und zwanzig Sekel Silber gezahlt werden müssen, werden für die Frau mehr als das doppelte, nämlich drei Minen Silber fällig. Die Gründe für den höheren Wert, welcher hierbei der Frau zugemessen wird, bleiben allerdings unklar.

Ebenfalls erwähnt werden muss an dieser Stelle, dass das Hethitische Recht an vielen Stellen zwischen Freien und Unfreien trennt. Sonderlich viele konkrete Aussagen über die soziale Hierarchie der Hethiter lassen sich nach dem aktuellen Forschungsstand nicht treffen. Doch sicher ist, dass sich sowohl die Freien als auch die Unfreien in weitere soziale Gruppen gliederten.
Die Mehrheit der Unfreien darf man sich wohl nicht als rechtlose Sklaven vorstellen. In vielen Fällen dürfte zum Beispiel kein großer Unterschied zwischen freien oder unfreien Bauern und Handwerkern bestanden haben. Die Freien zahlten direkt an den Staat ihre Abgaben und schuldeten diesem Arbeitskraft in Form von Frondiensten für öffentliche Bauprojekte, wie dem Anlegen von Straßen und Brunnen. Die Unfreien entrichteten diese Leistungen stattdessen an ihren jeweiligen Herrn, welcher sich durch seine Unfreien auch in seinen Pflichten gegenüber dem Staat vertreten lassen konnte. Auch Unfreie waren geschäftsfähig und konnten eigenen Grundbesitz erwerben.
Die Feinheiten der Hierarchie spielen für die Betrachtung der Hethitischen Gesetzestexte jedoch keine große Rolle, weshalb ich an dieser Stelle nicht näher darauf eingehen werde.

In dem zuvor angeführten Ausschnitt aus den Hethitischen Gesetzestafeln sehen wir, dass bei der Tötung eines Unfreien nur die Hälfte an „Köpfen“ fällig ist. Wer einen Sklaven erschlägt, muss dafür sogar nur einen „Kopf“ geben. Auch im Falle einer Körperverletzung muss an einen Unfreien eine geringere Bußzahlung geleistet werden. So erhält ein Freier für den Verlust eines Ohres eine Mine Silber als Entschädigung, ein Unfreier nur drei Sekel Silber.
Der Umstand, dass ein Unfreier als Entschädigung nur etwa die Hälfte von dem erhielt, was ein Freier erhalten hätte, mag erst einmal ungerecht erscheinen. Doch auf der anderen Seite musste ein Unfreier für dieselbe Straftat auch nur die Hälfte von dem bezahlen, was ein Freier hätte bezahlen müssen.
Letzteres gilt im übrigen auch für weibliche Straftäter, welche ebenfalls nur die Hälfte des sonst üblichen Betrages zahlen mussten. Ein Umstand, in welchem man eine positive Diskriminierung zu Gunsten von ökonomisch schwächeren Mitgliedern der Gesellschaft sehen kann. Ähnlich dem Prinzip des Tagessätze in unserem Rechtssystem.

Einen ebenfalls nicht unbedeutenden Umfang nehmen auf den Gesetzestafeln Paragrafen ein, welche sich mit Diebstahlsdelikten befassen. Gerade für Viehdiebstahl sind in der Regel hohe Bußzahlungen vorgesehen, wie aus folgendem Paragrafen hervorgeht:

„§ 58 Wenn jemand einen Hengst stiehlt – […] pflegen sie früher 30 Pferde zu geben, und jetzt gibt er 15 Pferde (nämlich) 5 zweijährige Pferde, 5 jährige Pferde, 5 saugende Pferde er; und er schaut auf das Haus.“ (Richard Haase, 1984, S. 30.)

Dies ist eines der Beispiele, bei dem es dem Dieb besonders teuer zu stehen kommt. Offenbar wurde männlichen Tieren ein höherer Wert zugemessen. Für den Diebstahl eines Stiers mussten ebenfalls fünfzehn Rinder als Ersatz geleistet werden. Für den Diebstahl einer Kuh hingegen wurden nur sechs Rinder fällig.
An einem anderen Paragrafen, in welchem es um den Diebstahl von Bienenstöcken geht, kann man zudem gut die Entwicklung des Hethitischen Rechts erkennen. So heißt es:

§ 92 Wenn jemand 2 Bienenstöcke (oder) 3 Bienenstöcke stiehlt –: früher (war er) ein Gestochener [der] Bienen, jetzt gibt er 6 Sekel Silber.“ (Richard Haase, 1984, S. 33.)

An diesem Paragrafen kann man also erkennen, dass die Hethiter zunächst durchaus dieselben drakonischen Strafen kannten und anwandten wie auch ihre Nachbarvölker.
Umso herausragender also muss die Entwicklung betrachtet werden, welche schließlich dazu führte, dass sie diese Praxis aufgaben und ein, für ihre Zeit fortschrittliches, Rechtssystem entwickelten.

Zu guter Letzt geben die Hethitischen Gesetzestafeln auch einen Einblick in den einen oder anderen Aspekt der Weltanschauung der Hethiter, so zum Beispiel die Wertigkeit, welche sie ungeborenem Leben beimaßen.

„§ 17 Wenn jemand einer freien Frau die Leibesfrucht abstößt (Var.: gibt er 20 Sekel Silber, und er schaut auf sein Haus); wenn (es) der 10. Monat (ist) gibt er 10 Sekel Silber; wenn (es) der 5. Monat (ist), gibt er 5 Sekel Silber; und er schaut auf das Haus.“ (Richard Haase, 1984, S. 24.)

Vergleicht man dies mit anderen Paragrafen aus den Gesetzestafeln, so wurde dieser Fall mehr wie eine bloße Sachbeschädigung und nicht als Mord behandelt. Aber eine solche Geringschätzung gegenüber ungeborenem menschlichen Leben ist schließlich auch in unserer heutigen Zeit nichts Fremdes.
Vollständig abgeschafft wurde die Todesstrafe im Hethitischen Reich dennoch nicht. Auf die Ausnahmen und besonderen Umstände, unter welchen die Todesstrafe Anwendung fand, werde ich jedoch in einem separaten Artikel eingehen.

Quellen:
Hoffmann, Inge: Der Erlaß Telipinus, Heidelberg 1984.
Haase, Richard: Texte zum hethitischen Recht. Eine Auswahl, Wiesbaden 1984.

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