Ich möchte meinen Blog, mit einer Reihe von Artikeln zu den Hethitischen Gesetzen, beginnen. Diese bieten uns einen faszinierenden Einblick in die Lebenswelt der Hethiter, deren Reich vor mehr als dreitausend Jahren untergegangen ist. Dabei mag es wohl überraschen das viele Paragrafen der Hethitischen Gesetzestafeln unserem modernen Rechtsverständnis gar nicht so sehr entgegenstehen, wie man vielleicht annehmen möchte.
Unser Wissen über die Hethitischen Gesetze basiert in erster Linie auf zwei Gesetzestafeln aus der Hauptstadt Ḫattuša, welche in mehreren Fragmenten erhalten geblieben sind. Der Struktur der Tafeln nach zu urteilen, muss einst noch mindestens eine dritte existiert haben. Die beiden erhaltenen Tafeln umfassen rund zweihundert Paragraphen. Nur wenige der Paragraphen sind so stark beschädigt, dass sich ihr Sinn nicht mehr erschließen lässt.
Hinzu kommen einige Gerichtsprotokolle aus dem Neuen Reich. Auch wenn die Hethiter ihre Gerichtsprozesse sorgfältig zu dokumentieren pflegten, sind uns bedauerlicherweise nur wenige dieser Protokolle erhalten geblieben. Das liegt daran, dass die Hethiter neben den Tontafeln noch ein zweites Schreibmedium nutzten, ein deutlich vergänglicheres, nämlich Holztafeln. Das lässt sich sehr gut daran belegen, dass es am Königshofe sowohl das Amt des Tontafel- als auch des Holztafelschreibers gab und auch in den Texten oft auf besagte Holztafeln verwiesen wird.
Des weiteren sei hier klargestellt, dass die in Ḫattuša gefundenen Gesetzte nicht die Rechtslage im gesamten Hethitischen Reich widerspiegeln. Gerade in den Grenzprovinzen wurde dem Gewohnheitsrecht der dort lebenden Bevölkerung Vorrang gegenüber Hethitischem Recht eingeräumt.
Die von den Hethitern eroberten Gebiete behielten weitestgehend ihre Autonomie und lokale Herrscherdynastien blieben für gewöhnlich an der Macht. Und so oblag es diesen weiterhin, nach angestammten Recht ihres Herrschaftsgebietes Recht zu sprechen. Die hier behandelten Gesetzte hatten, mit einigen wenigen Ausnahmen, nur innerhalb der Gebiete Gültigkeit, welche unter direkter hethitischer Verwaltung standen. Und selbst innerhalb dieser Gebiete konnte es gewisse Abweichungen geben. Ein Beispiel hierfür ist der Paragraf 5, in welchem es um den Mord an einem Kaufmann geht. Die als Strafe zu leistende Ersatzleistung hängt davon ab, ob der Mord im Lande Ḫatti oder im Lande Pala und Luwija geschehen ist.
Eine weitere Besonderheit der Hethitischen Gesetzestexte ist, dass sich in diesen die Entwicklung des Hethitischen Rechtswesens erkennen lässt. An zahlreichen Stellen wird darauf verwiesen, wie das entsprechende Vergehen ehemals bestraft wurde und wie man heute zu verfahren pflegt. In so gut wie allen Fällen sieht dabei die neue Rechtspraxis ein deutlich milderes Strafmaß vor. Beachtet werden sollte aber auch, dass es sich bei den Gesetzestexten keinesfalls um ein systematisches Gesetzesbuch handelt. Vielmehr sind die uns erhalten gebliebenen Tafeln nur eine Sammlung von als Richtwert dienender Beispielfälle, welche im Laufe der Zeit immer wieder ergänzt wurden. Dennoch unterscheiden sich die Hethitischen Gesetzestexte grundlegend von den anderen orientalischen Gesetzesbüchern, welche uns bekannt sind.
Es lässt sich mindestens eine große Rechtsreform durch König Telipinu um 1500 v. Chr. nachweisen, welche möglicherweise im Zusammenhang mit dem Telipinu Erlass steht, einem ganz bemerkenswerten Dokument, welches seinen eigenen Beitrag verdient hat.
Hethitische Gerichtsverhandlungen waren eine öffentliche Angelegenheit. Als Richter fungierten für gewöhnlich hohe Beamte aus Militär oder Verwaltung, wobei großer Wert auf Unbestechlichkeit und Unparteilichkeit der Richter gelegt wurde. Wie wir es auch heute erwarten würden, war es ihnen untersagt, einen Prozess zu Gunsten von Freunden oder der eigenen Familie zu führen, ebenso wenig zu Gunsten ihres Herrn.
Auch waren die Hethiter darauf bedacht Bestechungen vorzubeugen. Den Richtern war es streng verboten, Gaben – und seien sie auch noch so bescheiden wie Brot oder Bier – von den Beteiligten anzunehmen.
Auch der Ablauf eines Gerichtsprozesses würde heute wohl keineswegs aus der Zeit gefallen wirken. Vor dem Gericht waren alle gleich, egal ob Freier oder Unfreier, ob Mann oder Frau. Was in dieser Zeit und diesem Kulturraum ebenfalls wichtig anzumerken ist, ist dass dies auch für alleinstehende Frauen galt, keineswegs eine Selbstverständlichkeit.
Zeugen wurden unter Eid, sowohl zur Beweisführung als auch zur Entlastung des Angeklagten, vernommen und ihre Aussagen genau protokolliert.
Es gibt bei einigen Vorschriften eine so detaillierte Übereinstimmung mit dem römischen Zwölftafelgesetz, dass mindestens bei diesen Vorschriften eine gemeinsame Herkunft unabweisbar ist, z. B. über die Vorgehensweise, wenn ein Eindringling bei Nacht erschlagen wird, oder am Tage, wenn er sich mit der Waffe wehrt, oder wenn der Pater Familias eines Schädigers die Option hat, den Schaden zu ersetzen oder den Schädiger auszuliefern. Zum Teil sind die verwendeten Ausdrücke urverwandt.
Die Ähnlichkeiten sind tatsächlich auffällig. Allerdings glaube ich nicht das sich in irgendeiner Weise eine Kontinuität zwischen der Hethitischen und der Römischen Rechtsprechung herstellen lässt. Die Rechtsprechung der Hethiter scheint sich stark von der ihrer Nachbarn unterschieden zu haben und so weit sich das bisher feststellen lässt keine nennenswerten Auswirkungen auf diese gehabt zu haben.